I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Unter dem Namen Schweizer Vereinigung “MAMADOU et BINETA” besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB, gegründet im Februar 2006, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Die Vereinigung bezweckt, in Guinea den Aufbau und Betrieb einer Farm mit Fürsorge, Schul- und Lehrbetrieben für Waisen- und Strassenkinder zu unterstützen und mitzuhelfen, das Projekt in eine selbsttragende Struktur zu führen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften sein. Der Vorstand entscheidet auf Anmeldung hin über die Aufnahme.
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschluss. Letzterer kann erfolgen beim Vorliegen schwerwiegender Gründe wie beispielsweise das Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen oder grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung. Der Vorstand beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder nach ordentlicher Einberufung der Vorstandssitzung über den Ausschluss, ohne zu einer Begründung verpflichtet zu sein.
III. MITTEL
Art. 5 Die Finanzierung des Grundstücks (12,2 Hektaren) und der primären Infrastrukturen erfolgt durch die Vorstandsmitglieder. Die Finanzierung bzw. Beschaffung weiterer Infrastrukturen und Einrichtungen sowie die Betriebs- und Unterhaltskosten erfolgen durch: · Mitglieder · Zuwendungen · Beiträge von Hilfsorganisationen und Hilfsgruppen · Verkauf von Nahrungsmitteln und Handwerk vor Ort
IV. ORGANISATION
Art. 6 Die Organe der Schweizer Vereinigung “MAMADOU et BINETA” sind:
a) die Vereinsversammlung und b) der Vorstand
Art. 7
1 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten und allfällige weitere Vorstandsmitglieder auf je 4 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.
2 Im Übrigen erfolgt die Vereinsversammlung nur, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Vorstand deren Einberufung verlangt.
Art. 8
1 Alle Mitglieder haben an der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, was insbesondere auch für Statutenänderungen gilt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 9
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und vertritt ihn nach aussen. Er entscheidet über alle Geschäfte alleine, sofern nicht ein Fünftel der Mitglieder gemäss Art. 7 Abs. 2 hiervor die Einberufung der Vereinsversammlung verlangen.
V. HAFTUNG
Art.10 Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. AUFLÖSUNG
Art. 11
1 Die Auflösung der Schweizer Vereinigung “MAMADOU et BINETA” kann an einer Vereinsversammlung durch Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden, wenn mehr als ein Fünftel aller Mitglieder anwesend ist.
2 Ist bei der Auflösung der Schweizer Vereinigung “MAMADOU et BINETA” Vermögen vorhanden, so ist dieses einer Körperschaft auszuhändigen, die dieselben oder ähnlich Ziele verfolgt wie diese Vereinigung. Allenfalls ist damit die Kasse der neu zu gründenden Körperschaft zu speisen. Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 10. Februar 2006 einstimmig angenommen.
Die Statuten finden Sie auch in unserem Infocenter unter dem Menüpunkt Factsheets als pdf-Download.